Die Behauptung des Beschwerdeführers, beim herannahenden Lastwagen sei der rechte Blinker gestellt gewesen, so dass er habe annehmen können, dieser biege vor der Einmündung, an der der Beschwerdeführer stand, in die Autobahn ab, muss als Schutzbehauptung betrachtet werden. 5.2.4. Der Beschwerdeführer erklärte in der polizeilichen Einvernahme schliesslich selber, der Unfall sei vermutlich darauf zurückzuführen, dass er die Situation falsch eingeschätzt habe.