Während er im Formular Unfallmeldung behauptete, er habe einen von links kommenden Lastkraftwagen (LKW) übersehen, gab er in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe einen Lastwagen, seinen späteren Unfallgegner, herannahen sehen. 5.2.3. Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, der Lastwagen habe den rechten Richtungsanzeiger eingeschaltet gehabt, verträgt sich zunächst ebenfalls nicht mit der Behauptung, er habe den herannahenden LW übersehen.