Das von ihm gelenkte Fahrzeug befand sich ebenfalls in tadellosem Zustand. 5.2.1. Zum Unfallhergang ist bekannt, dass der Beschwerdeführer - nach eigenen Aussagen - bei der Einmündung angehalten hatte, weil zu jener Zeit Querverkehr herrschte. 5.2.2. Widersprüchlich sind aber die Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, ob er den herannahenden Lastwagen gesehen habe. Während er im Formular Unfallmeldung behauptete, er habe einen von links kommenden Lastkraftwagen (LKW) übersehen, gab er in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe einen Lastwagen, seinen späteren Unfallgegner, herannahen sehen. 5.2.3.