(...) Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers die Qualifikation grobfahrlässigen Verhaltens erfüllt oder nicht. 5.1. Gemäss Polizeirapport und militärischer Unfallmeldung waren die Strassen- und Sichtverhältnisse im Unfallzeitpunkt optimal: die Strasse war trocken, die Witterung schön, die Lichtverhältnisse sehr gut. Der Beschwerdeführer fühlte sich absolut fahrtüchtig, er war - entsprechend der Tageszeit - ausgeruht und hatte keine alkoholischen Getränke zu sich genommen. Das von ihm gelenkte Fahrzeug befand sich ebenfalls in tadellosem Zustand.