{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-63-71--_1998-06-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004361.pdf?ID=150004361", "Checksum": "ada45781dd0d0ca80ab51f54e3444b33"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 04.06.1998 JAAC 63.71 \r\n\n 4\n6.4. Die Vorinstanz geht offenbar davon aus, eine Reduktion unter die Grenze\nvon 10% wäre nur dann angebracht, wenn die so errechnete Summe mehr\nals 3/4 eines Monatsgehaltes ausmachen würde. Dem ist nicht so. Massstab\nfür die Höhe des Rückgriffes ist in erster Linie das Ausmass des Verschuldens\ninnerhalb der groben Fahrlässigkeit (BGE 111 Ib 199 f.; R. Binswanger, Die\nHaftungsverhältnisse bei Militärschäden, Diss. ZH 1969, S. 95). Um der\ngeforderten Differenzierung Genüge zu tun, muss die Skala bei - im Rahmen\ndes groben Verschuldens - weniger gravierenden Fällen bei wenigen Prozenten\ndes Schadens beginnen, kann aber andrerseits in Fällen gröbster Fahrlässigkeit\noder bei vorsätzlichem Handeln weit über die 10%-Grenze hinausgehen.\n6.5. Zu beachten ist allerdings zusätzlich folgendes: je höher ein Schaden\nausfällt, um so mehr muss - bei gleichem Verschulden - der Prozentsatz der\nSchadensbeteiligung sinken (BGE 111 Ib 199/200). Dies verlangt der Grundsatz\nder Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen (Art. 141\nAbs. 2 MG).\n6.6. Nachzutragen bleibt, dass bei der von der Vorinstanz angewandten Lösung\nauch die Art des Dienstes sowie die militärische Führung (Art. 141 Abs. 2 MG)\nnicht berücksichtigt wird. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Situation\nund die Rechtslage bei Angehörigen der Armee klar von derjenigen eines\nBeamten.\n6.7. Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den zu beurteilenden Fall\nan, so ergibt sich was folgt:\n6.7.1. Nach dem Gesagten ist zunächst das Ausmass bzw. die «Grösse»\n(Art. 43 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR], SR 220) des\nVerschuldens innerhalb der groben Fahrlässigkeit zu berücksichtigen. Das\nVersagen des Beschwerdeführers erfüllt zwar, wie dargetan, die Kriterien\neiner groben Fahrlässigkeit. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine\nbesonders grobe, völlig unverständliche Verletzung seiner Pflichten. Das\nVerschulden ist im mittleren bis unteren Bereiche der Skala anzusiedeln. Es\nist z. B. etwas weniger gravierend, als das Überfahren eines Rotlichts und\nsicher verschuldensmässig geringer zu bewerten als das Überholen trotz\nSicherheitslinie und fehlender Übersicht usw.\n6.7.2. Bei der militärischen Führung ist davon auszugehen, es handle sich beim\nBeschwerdeführer um einen unbescholtenen, tüchtigen Instruktor, der noch\nnie einschlägig in Erscheinung getreten ist. Diese Faktoren wirken sich zu\nGunsten des Beschwerdeführers aus.\n6.7.3. Die relativ grosse Höhe des verursachten Schadens spricht zwar\ntendenziell für eine in Prozenten ausgedrückt niedrigere Beteiligung (BGE\n111 Ib 199/200). Dem stehen indessen die gemäss Art. 141 Abs. 2 MG zu\nberücksichtigenden finanziellen Verhältnisse (Höhe des Einkommens und\ndamit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) des Betroffenen gegenüber. Der\nledige Beschwerdeführer erzielt als Instruktionsunteroffizier einen insgesamt\nklar über dem schweizerischen Durchschnittseinkommen liegenden Verdienst.\nEntsprechend seinem Zivilstand ist gleichzeitig von unterdurchschnittlichen\nfamiliären Verpflichtungen auszugehen. Die finanziellen Verhältnisse des\nBeschwerdeführers verlangen daher insgesamt keine zusätzliche Ermässigung\ndes Regressbetrages.\n\n5\n6.7.4. Kaum ins Gewicht fallen dagegen vorliegend die besonderen Umstände\ndes militärischen Einsatzes. Entscheidungs- und Zeitdruck waren nicht\nvorhanden. Das Lenken eines Personenwagens beinhaltet ebenfalls keine\nungewöhnlichen Risiken. Diese Umstände entlasten den Beschwerdeführer\nnicht spürbar.\n6.7.5. Insgesamt rechtfertigt es sich, den von der Vorinstanz verfügten\nRegressbetrag leicht zu senken. Er ist auf Fr. 2400.- oder rund 9% des\nGesamtschadens festzusetzen. Eine weitere Reduktion erscheint unter\nWürdigung aller massgeblichen Umstände nicht gerechtfertigt.\n[5] Vgl. oben/unten S. 652.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.71 - Auszug aus einem Entscheid des Präsidenten der Rekurskommission des\nEidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als\nEinzelrichter vom 4. Juni 1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 361\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}