{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-63-71--_1998-06-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004361.pdf?ID=150004361", "Checksum": "ada45781dd0d0ca80ab51f54e3444b33"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 04.06.1998 JAAC 63.71 \r\n\n 3\n5.2.9. Ist die Grobfahrlässigkeit aber zu bejahen, so wird der\nBeschwerdeführer grundsätzlich ersatzpflichtig, da die übrigen\nVoraussetzungen der Haftung (Art. 139 Abs. 1 des Militärgesetzes vom\n3. Februar 1995 [MG], SR 510.10) bzw. des Rückgriffes (Art. 138 MG), wie\nEintritt eines Schadens und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem\nVerhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden zweifelsfrei\nerstellt - und auch unbestritten - sind.\nDer Umstand, dass der vorgesetzte Kommandant des Beschwerdeführers\ndiesen nur mit einem Verweis disziplinarisch bestrafte, vermag an diesem\nResultat nichts zu ändern, da die Rekurskommission weder an strafrechtliche\nnoch an disziplinarische Erkenntnisse gebunden ist.\n5.2.10. Die Argumentation des Beschwerdeführers, eine Privatversicherung\nwürde im gleichen Falle nie eine Grobfahrlässigkeit geltend machen, erscheint\nnach dem Ausgeführten als eine irrelevante Meinungsäusserung. Der\nBeschwerdeführer unterlässt es denn auch konkrete Argumente für seine\nBehauptung vorzubringen.\n6. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Höhe des gegen ihn verfügten\nRegresses.\n6.1. Die Vorinstanz führt aus, in analoger Anwendung der für\nBundesbedienstete geltenden Regelung betrage der Rückgriff 10% des\nSchadens, höchstens jedoch den Betrag von 3/4 eines Monatsgehaltes, inkl.\nAnteil 13. Monatslohn und sämtlicher Zulagen, exkl. Beiträge an Alters- und\nHinterlassenenversicherung / Invalidenversicherung / Erwerbsersatzordnung\n(AHV/IV/EO-Beiträge).\n6.2. Die Rekurskommission hat sich bereits in einem Entscheid vom\n24. Oktober 1997 (in Sachen B.S. gegen die EFKO, VPB 63.69[5]) gegen\ndie generelle - auch analoge - Anwendung dieser ausschliesslich für\nBundesbedienstete geltenden Regelung ausgesprochen und im Bereiche\nihrer Spruchkompetenzen eine nach den von Lehre und Rechtsprechung\ngeschaffenen Regeln, d.h. vor allem vom Ausmass des Verschuldens,\nabhängige, differenzierte Einzelfallbetrachtung verlangt. Es besteht kein\nAnlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.\n6.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer zwar auf\nder einen Seite um einen Bundesbediensteten, auf der anderen Seite aber\num einen Angehörigen der Armee. Er wird auch militärrechtlich und nicht\npersonalrechtlich belangt. Würde er als Beamter ins Recht gefasst, wäre die\nZuständigkeit der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für\nVerteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Rekurskommission VBS) nicht\ngegeben, es wäre die Personalrekurskommission zuständig. Demnach bleibt\nfestzuhalten, dass auch bei Instruktoren und allen übrigen Berufsmilitärs,\ngegen die gestützt auf die Art. 138 und 139 MG regressiert wird, dieselben\nRegressregeln zu gelten haben, wie bei allen übrigen (Miliz)-Angehörigen\nder Armee. Die von der Vorinstanz zitierte Regelung aus dem Beamtenrecht\nist nicht anwendbar, auch nicht «analog», denn dieses Wort hat, so wie die\nVorinstanz die Regelung anwendet (nämlich stets im Umfange von 10% des\nSchadens zu regressieren) keine Bedeutung.\n\n"}