{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-63-71--_1998-06-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004361.pdf?ID=150004361", "Checksum": "ada45781dd0d0ca80ab51f54e3444b33"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 04.06.1998 JAAC 63.71 \r\n\n 2\nnicht möglich»), denn er müsse den Blinker noch von Hand zurückstellen und\nes blinke eine Kontrollampe extra stark auf, wenn der Blinker gestellt sei. Es\nwäre ihm sofort aufgefallen, wenn er noch eingeschaltet gewesen wäre.\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, beim herannahenden Lastwagen\nsei der rechte Blinker gestellt gewesen, so dass er habe annehmen können,\ndieser biege vor der Einmündung, an der der Beschwerdeführer stand, in die\nAutobahn ab, muss als Schutzbehauptung betrachtet werden.\n5.2.4. Der Beschwerdeführer erklärte in der polizeilichen Einvernahme\nschliesslich selber, der Unfall sei vermutlich darauf zurückzuführen, dass er\ndie Situation falsch eingeschätzt habe. Gestützt auf diese glaubhafte Aussage\nist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Geschwindigkeit\ndes herannahenden Lastwagens krass unterschätzt und er habe noch\nrasch vor diesem in die vortrittsberechtigte Hauptstrasse einbiegen wollen.\nDarauf weist auch die Aussage des Lastwagenchauffeurs hin, wonach der\nBeschwerdeführer - nachdem dieser noch gegen den Lastwagen geschaut\nhabe - unmittelbar vor ihm auf die W.strasse eingefahren sei, sodass er trotz\nsofort eingeleiteter Vollbremsung, die Kollision nicht mehr habe verhindern\nkönnen.\n5.2.5. Auf der Fahrbahn des Beschwerdeführers war und ist - nebst dem Signal\n«Kein Vortritt» nicht nur ein grosses, unübersehbares «Kein-Vortritt-Zeichen»\naufgemalt, sondern zusätzlich sind die sogenannten «Haifischzähne»\nvorhanden. Der Beschwerdeführer wurde also dreifach auf seine Pflicht,\ndem übrigen Verkehr den Vortritt zu gewähren, hingewiesen.\n5.2.6. Dem Beschwerdeführer ist daher die Missachtung seiner elementaren\nPflicht, dem herannahenden Lastwagen den Vortritt zu gewähren,\nvorzuwerfen. Die Missachtung des Vortrittsrechtes ist regelmässig Ursache\neiner Vielzahl von schweren und schwersten Unfällen und daher immer\nals potentiell hochgefährliches Manöver einzustufen. Objektiv gesehen,\nhat der Beschwerdeführer versucht, unmittelbar vor dem Lastwagen\nin die vortrittsberechtigte Strasse einzubiegen. Damit hat er auch das\nim Strassenverkehrsrecht elementare Vertrauensprinzip verletzt. Der\nLastwagenchauffeur durfte darauf vertrauen, der Beschwerdeführer werde\nihm sein Vortrittsrecht gewähren. Er musste nicht damit rechnen, der\nBeschwerdeführer würde ihm den Weg abschneiden. Der Unfall war durch die\nalleinige Schuld des Beschwerdeführers unvermeidlich.\n5.2.7. Der Beschwerdeführer kann auch keinerlei entlastende Gründe für\nsein völlig unverständliches und krass verkehrswidriges Verhalten anführen.\nEs bestand für ihn absolut kein Zeitdruck, zumindest wird ein solcher nicht\ngeltend gemacht. Auch sonstige, den Beschwerdeführer ablenkende Umstände\nsind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Fahrstrecke und das\nFahrzeug waren dem Beschwerdeführer bestens bekannt, befand er sich\ndoch auf seinem Arbeitsweg. Wie erwähnt waren auch die Strassen- und\nSichtverhältnisse optimal.\n5.2.8. Gesamthaft betrachtet kann das Verhalten des Beschwerdeführers\n- mit der Vorinstanz, die ihren Entscheid sorgfältig begründet hat - nicht\nanders denn als grobfahrlässig im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung\neingestuft werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt recht\nschwer. Es ist wohl einer glücklichen Fügung zu verdanken, dass der\nBeschwerdeführer nicht schwer verletzt oder gar getötet wurde.\n\n"}