In Berücksichtigung der übrigen Bemessungsfaktoren, insbesondere der tadellosen militärischen Führung, die dem Beschwerdeführer von seinen Vorgesetzten attestiert wird, rechtfertigt sich eine weitere Reduktion. Weniger ins Gewicht fallen dagegen vorliegend die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes. Entscheidungs- und Zeitdruck waren nicht vorhanden. Es kann auch nicht gesagt werden, das langsame Fahren sei ein spezieller Umstand des militärischen Einsatzes gewesen. Solches kann bei stockendem Verkehr auch vorkommen. Ausserdem ist dies für den als Landwirt tätigen Beschwerdeführer (Traktor) nichts Ungewohntes.