Nach dem Gesagten ist indessen zunächst das Ausmass bzw. die «Grösse» (Art. 43 Abs. 1 OR) des Verschuldens innerhalb der groben Fahrlässigkeit zu berücksichtigen. Das Versagen des Beschwerdeführers erfüllt zwar, wie dargetan, die Kriterien der groben Fahrlässigkeit. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine besonders grobe Verletzung seiner Pflichten. Damit ist die Höhe des Rückgriffes bereits aus diesem Grunde im unteren Bereiche des Möglichen anzusetzen. In Berücksichtigung der übrigen Bemessungsfaktoren, insbesondere der tadellosen militärischen Führung, die dem Beschwerdeführer von seinen Vorgesetzten attestiert wird, rechtfertigt sich eine weitere Reduktion.