Der Beschwerdeführer gab nämlich in der Befragung durch den militärischen Untersuchungsrichter an, er arbeite bei seinem Vater als Landwirt und erhalte dafür monatlich Fr. 2000.- Lohn. Die Vorinstanz hat, soweit ersichtlich, bezüglich des Einkommens keine eigenen Erhebungen getätigt und die Angaben des Beschwerdeführers auch nicht als falsch bezeichnet. Es ist daher davon auszugehen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers pro Monat maximal Fr. 2000.- beträgt. Nach der vorinstanzlichen Regel wäre der Rückgriff daher auf Maximal Fr. 1500.- zu beschränken gewesen. Nach dem Gesagten ist indessen zunächst das Ausmass bzw. die «Grösse» (Art.