141 Abs. 2 MG) nicht berücksichtigt wird. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Situation und die Rechtslage bei Angehörigen der Armee ebenfalls klar von derjenigen eines Beamten. 8.3. Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den zu beurteilenden Fall an, so ergibt sich was folgt: Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihren eigenen - vorstehend als zu wenig differenziert erkannten - Grundsätzen nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer gab nämlich in der Befragung durch den militärischen Untersuchungsrichter an, er arbeite bei seinem Vater als Landwirt und erhalte dafür monatlich Fr. 2000.- Lohn.