2 Zu beachten ist allerdings zusätzlich Folgendes: Je höher ein verursachter Schaden ausfällt, um so mehr muss - bei gleichem Verschulden - der Prozentsatz der Schadensbeteiligung sinken (BGE 111 Ib 199/200). Dies verlangt der Grundsatz der Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen (Art. 141 Abs. 2 MG). Nachzutragen bleibt, dass bei der von der Vorinstanz angewandten schematisierten 10%-Lösung auch die Art des Dienstes sowie die militärische Führung (Art. 141 Abs. 2 MG) nicht berücksichtigt wird.