Bei der von der Vorinstanz angewandten schematischen Lösung wird der Grösse des Verschuldens bzw. dem Grade der Fahrlässigkeit innerhalb der groben Fahrlässigkeit keine Beachtung geschenkt. Um der geforderten Differenzierung Genüge zu tun, muss die Skala bei - im Rahmen des groben Verschuldens - weniger gravierenden Fällen bei wenigen Prozenten des Schadens beginnen, kann aber andrerseits in Fällen gröbster Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlichem Handeln weit über die 10%-Grenze hinausgehen.