Zürich 1969, S. 95). Es gelten die Grundsätze des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sinngemäss, wie in Art. 141 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) ausdrücklich festgehalten wird. Bei der von der Vorinstanz angewandten schematischen Lösung wird der Grösse des Verschuldens bzw. dem Grade der Fahrlässigkeit innerhalb der groben Fahrlässigkeit keine Beachtung geschenkt.