(...) 8. Mit Bezug auf die Höhe der Regressforderung ist Folgendes zu erwägen: 8.1. Die Vorinstanz führt aus, in analoger Anwendung der für Bundesbedienstete geltenden Regelung betrage der Rückgriff 10% des Schadens, höchstens jedoch den Betrag von ¾ eines Monatsgehaltes (inkl. Anteil 13. Monatslohn und sämtlicher Zulagen, exkl. AHV/IV/EO-Beiträge).