{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-63-70--_1997-10-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004358.pdf?ID=150004358", "Checksum": "676b2d8c4f725d32c108f77c0083ca63"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.70 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 24.10.1997 JAAC 63.70 \r\n\n 2\nZu beachten ist allerdings zusätzlich Folgendes: Je höher ein verursachter\nSchaden ausfällt, um so mehr muss - bei gleichem Verschulden - der\nProzentsatz der Schadensbeteiligung sinken (BGE 111 Ib 199/200). Dies\nverlangt der Grundsatz der Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des\nPflichtigen (Art. 141 Abs. 2 MG).\nNachzutragen bleibt, dass bei der von der Vorinstanz angewandten\nschematisierten 10%-Lösung auch die Art des Dienstes sowie die militärische\nFührung (Art. 141 Abs. 2 MG) nicht berücksichtigt wird. In dieser Hinsicht\nunterscheidet sich die Situation und die Rechtslage bei Angehörigen der\nArmee ebenfalls klar von derjenigen eines Beamten.\n8.3. Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den zu beurteilenden Fall\nan, so ergibt sich was folgt:\nZunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihren eigenen - vorstehend als\nzu wenig differenziert erkannten - Grundsätzen nicht nachgekommen ist. Der\nBeschwerdeführer gab nämlich in der Befragung durch den militärischen\nUntersuchungsrichter an, er arbeite bei seinem Vater als Landwirt und\nerhalte dafür monatlich Fr. 2000.- Lohn. Die Vorinstanz hat, soweit ersichtlich,\nbezüglich des Einkommens keine eigenen Erhebungen getätigt und die\nAngaben des Beschwerdeführers auch nicht als falsch bezeichnet. Es ist\ndaher davon auszugehen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers\npro Monat maximal Fr. 2000.- beträgt. Nach der vorinstanzlichen Regel\nwäre der Rückgriff daher auf Maximal Fr. 1500.- zu beschränken gewesen.\nNach dem Gesagten ist indessen zunächst das Ausmass bzw. die «Grösse»\n(Art. 43 Abs. 1 OR) des Verschuldens innerhalb der groben Fahrlässigkeit\nzu berücksichtigen. Das Versagen des Beschwerdeführers erfüllt zwar,\nwie dargetan, die Kriterien der groben Fahrlässigkeit. Allerdings handelt\nes sich dabei nicht um eine besonders grobe Verletzung seiner Pflichten.\nDamit ist die Höhe des Rückgriffes bereits aus diesem Grunde im unteren\nBereiche des Möglichen anzusetzen. In Berücksichtigung der übrigen\nBemessungsfaktoren, insbesondere der tadellosen militärischen Führung, die\ndem Beschwerdeführer von seinen Vorgesetzten attestiert wird, rechtfertigt\nsich eine weitere Reduktion. Weniger ins Gewicht fallen dagegen vorliegend\ndie besonderen Umstände des militärischen Einsatzes. Entscheidungs- und\nZeitdruck waren nicht vorhanden. Es kann auch nicht gesagt werden, das\nlangsame Fahren sei ein spezieller Umstand des militärischen Einsatzes\ngewesen. Solches kann bei stockendem Verkehr auch vorkommen. Ausserdem\nist dies für den als Landwirt tätigen Beschwerdeführer (Traktor) nichts\nUngewohntes. Das Lenken eines VW-Busses beinhaltet schliesslich keine\nbesonderen Risiken. Anders wäre es, wenn der Beschwerdeführer eine\nPanzerhaubitze oder etwa einen schweren Lastwagen gelenkt hätte.\nAlles in Allem rechtfertigt es sich, den Rückgriff auf Fr. 1000.- (ca. 4% des\nGesamtschadens) zu reduzieren.\n\n3\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.70 - Auszug aus einem Entscheid des Präsidenten der Rekurskommission des\nEidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als\nEinzelrichter vom 24. Oktober 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 358\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}