«Er hätte schon (dies oder das machen/nicht machen) sollen» auf leichte Fahrlässigkeit hinweist. Mit seiner Stellungnahme bestätigte der Beschwerdeführer indirekt die vorgenommene Würdigung seines Verhaltens als grobfahrlässig. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, es liege grobfahrlässiges Handeln vor. Da auch die übrigen Voraussetzungen zur Regressnahme gegeben sind, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich regresspflichtig zu erklären. 4 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali