3 verständlich» eingestuft werden, wie das für die Annahme nur leichter Fahrlässigkeit nötig wäre. Der Beschwerdeführer selber hat in seiner Einvernahme vom 2. Juni 1997 durch den Kp Kdt wörtlich erklärt: «Mir fällt dieser Vorfall schwer und ich kann auch nicht verstehen, wie mir dies passieren konnte». Der Ausruf: «Wie konnte er (der Schädiger) nur so handeln» ist nach einer Faustregel Ausdruck grobfahrlässigen Verhaltens, während die Feststellung: «Er hätte schon (dies oder das machen/nicht machen) sollen» auf leichte Fahrlässigkeit hinweist.