Im Übrigen entbindet ein unvorbereiteter Übungsabbruch nicht von den grundlegenden und unentbehrlichen Vorsichtspflichten im Umgang mit Waffen und Munition. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist Ausdruck einer angesichts des Gefährdungspotentials eines geladenen Sturmgewehrs unakzeptablen Disziplinlosigkeit. Ein solches Verhalten kann nicht mehr als «einigermassen