Wenn der Beschwerdeführer von «Hektik» oder «grossem Durcheinander» spricht, so kann davon im entscheidenden Moment der Schussabgabe keine Rede sein. Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass ein ausgebildeter Soldat, wie es der Beschwerdeführer ist, für die selbständig durchzuführende Manipulation des Entladens nur wenige Sekunden braucht. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer das mit einer Patrone gefüllte Magazin in seine Beintasche gesteckt hatte, bevor er die restliche Munition ordnungsgemäss abgab. Es ist unbegreiflich, weshalb er nicht realisierte, dass er noch einen weiteren zurückzugebenden Schuss auf sich trug.