. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Gefahren waren ausserordentlich hoch und hätten leicht zu gravierenderen Folgen führen können. Der Umstand, dass im Schiesstand eine «Hektik» oder «ein riesiges Durcheinander» geherrscht haben soll, vermag das krass vorschriftswidrige und extrem gefährliche Verhalten des Beschwerdeführers in keiner Art und Weise zu entschuldigen oder auch nur einfühlbar zu machen. Wenn der Beschwerdeführer von «Hektik» oder «grossem Durcheinander» spricht, so kann davon im entscheidenden Moment der Schussabgabe keine Rede sein.