4.3. - 4.5. (...) 4.6. Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers die vorstehend erläuterte Qualifikation grobfahrlässigen Verhaltens erfüllt oder nicht. 4.6.1. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde von seinem Kompanie-Kommandant (Kp Kdt), mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich durch die «Hektik» im Stand anstecken lassen, als «leicht» eingestuft