akzeptiert worden. Sie beruht auf ärztlichen Zeugnissen von Fachärzten. Es bestehen auch hier keinerlei Anhaltspunkte, dass der Schaden, der der Militärversicherung erwachsen ist, nicht ausgewiesen wäre bzw. dass zu Unrecht Leistungen erbracht worden sind. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Höhe des ausgewiesenen Schadens sind abzuweisen. 4.3. - 4.5. (...) 4.6. Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers die vorstehend erläuterte Qualifikation grobfahrlässigen Verhaltens erfüllt oder nicht.