2 Einwände des Beschwerdeführers erscheinen als Schutzbehauptungen. Der von ihm ausgelöste Schuss erscheint gesamthaft gesehen als alleinige Ursache des Schadens. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist damit klar gegeben. 4.2. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, er finde es doch etwas übertrieben, dass aus dem Vorkommnis eine zweimonatige Arbeitsunfähigkeit resultiert haben solle. Damit ficht er die Höhe des geltend gemachten Schadens an. Die in Zweifel gezogene lange Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten ist nach intensiven Abklärungen seitens der Militärversicherung von dieser