Aus dem Bericht der Militärversicherung vom 16. Juli 1997 geht hervor, dass der Geschädigte vor dem Wiederholungskurs (WK) 1997 nie Ohrenläuten hatte, keine verminderte Hörschärfe aufwies und weder Mittelohrentzündungen noch Trommelfellperforationen durchgemacht hatte. Hinsichtlich seiner Freizeitgestaltung wird angeführt, er sei dabei keinen Lärmeinwirkungen ausgesetzt. Es bestehen insgesamt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Geschädigte bereits vorher einen Gehörschaden aufwies. Die unbelegten