Es ist sodann unbestreitbar, dass ein solcher Schuss grundsätzlich geeignet ist, ein Knalltrauma auszulösen. Es ist auch aktenkundig, dass der Geschädigte an Ort und Stelle seinen Vorgesetzten, Leutnant K., darauf aufmerksam machte, dass er «Ohrenläuten» habe. Die Diagnose «Knalltrauma links» wurde gleichentags gestellt und die Behandlung anderntags eingeleitet. Der Gehörschaden ist anhand des Audiogramms klar festgestellt. Aus dem Bericht der Militärversicherung vom 16. Juli 1997 geht hervor, dass der Geschädigte vor dem Wiederholungskurs (WK) 1997 nie Ohrenläuten hatte, keine verminderte Hörschärfe aufwies und weder Mittelohrentzündungen noch Trommelfellperforationen durchgemacht hatte.