In seiner ersten Eingabe brachte er jedoch vor, der Geschädigte befasse sich auch im Privatleben mit Waffen und er schiesse in Combat-Centern. Er, der Beschwerdeführer, wage daher zu bezweifeln, dass das Gehörtrauma wirklich nur durch den von ihm verursachten Schiessunfall verursacht worden sei. Damit stellt der Beschwerdeführer sinngemäss die Kausalität seines Verhaltens zum eingetretenen Schaden zumindest teilweise in Frage. Es ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer an seinem Gewehr einen Schuss auslöste, als der Geschädigte sich in unmittelbarer Nähe befand. Es ist sodann unbestreitbar, dass ein solcher Schuss grundsätzlich geeignet ist, ein Knalltrauma auszulösen.