(...) 3. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) haften die Angehörigen der Armee für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen. Hat der Bund eine Entschädigung geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die Angehörigen der Armee zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben (Art. 138 MG). 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zufolge einer Fehlmanipulation ungewollt einen Schuss abgegeben zu haben. In seiner ersten Eingabe brachte er jedoch vor, der Geschädigte befasse sich auch im Privatleben mit Waffen und er schiesse in Combat-Centern.