{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-63-69--_1998-06-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004352.pdf?ID=150004352", "Checksum": "e8863905b45b3d06ad72a56d35df88aa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 12.06.1998 JAAC 63.69 \r\n\n 2\nEinwände des Beschwerdeführers erscheinen als Schutzbehauptungen.\nDer von ihm ausgelöste Schuss erscheint gesamthaft gesehen als alleinige\nUrsache des Schadens. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem\nVerhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist damit\nklar gegeben.\n4.2. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, er finde es doch etwas übertrieben,\ndass aus dem Vorkommnis eine zweimonatige Arbeitsunfähigkeit resultiert\nhaben solle. Damit ficht er die Höhe des geltend gemachten Schadens an.\nDie in Zweifel gezogene lange Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten ist\nnach intensiven Abklärungen seitens der Militärversicherung von dieser\nakzeptiert worden. Sie beruht auf ärztlichen Zeugnissen von Fachärzten.\nEs bestehen auch hier keinerlei Anhaltspunkte, dass der Schaden, der der\nMilitärversicherung erwachsen ist, nicht ausgewiesen wäre bzw. dass\nzu Unrecht Leistungen erbracht worden sind. Die Einwendungen des\nBeschwerdeführers gegen die Höhe des ausgewiesenen Schadens sind\nabzuweisen.\n4.3. - 4.5. (...)\n4.6. Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers die vorstehend\nerläuterte Qualifikation grobfahrlässigen Verhaltens erfüllt oder nicht.\n4.6.1. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde von seinem\nKompanie-Kommandant (Kp Kdt), mit der Begründung, der Beschwerdeführer\nhabe sich durch die «Hektik» im Stand anstecken lassen, als «leicht» eingestuft\n.\nDieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer\ngesetzten Gefahren waren ausserordentlich hoch und hätten leicht zu\ngravierenderen Folgen führen können. Der Umstand, dass im Schiesstand\neine «Hektik» oder «ein riesiges Durcheinander» geherrscht haben soll,\nvermag das krass vorschriftswidrige und extrem gefährliche Verhalten des\nBeschwerdeführers in keiner Art und Weise zu entschuldigen oder auch\nnur einfühlbar zu machen. Wenn der Beschwerdeführer von «Hektik» oder\n«grossem Durcheinander» spricht, so kann davon im entscheidenden Moment\nder Schussabgabe keine Rede sein. Der Vorinstanz ist auch beizupflichten,\ndass ein ausgebildeter Soldat, wie es der Beschwerdeführer ist, für die\nselbständig durchzuführende Manipulation des Entladens nur wenige\nSekunden braucht. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer\ndas mit einer Patrone gefüllte Magazin in seine Beintasche gesteckt hatte,\nbevor er die restliche Munition ordnungsgemäss abgab. Es ist unbegreiflich,\nweshalb er nicht realisierte, dass er noch einen weiteren zurückzugebenden\nSchuss auf sich trug. Vollends unentschuldbar ist, dass er später das mit einem\nSchuss gefüllte Magazin - ohne dieses anzusehen - einsetzte und dann die\nzur Schussauslösung führenden weiteren Manipulationen durchführte.\nAlle anderen Mitglieder des Zuges bzw. der mit dem Beschwerdeführer\nschiessenden Gruppe, haben sich korrekt verhalten. Im Übrigen entbindet\nein unvorbereiteter Übungsabbruch nicht von den grundlegenden und\nunentbehrlichen Vorsichtspflichten im Umgang mit Waffen und Munition.\nDas Verhalten des Beschwerdeführers ist Ausdruck einer angesichts des\nGefährdungspotentials eines geladenen Sturmgewehrs unakzeptablen\nDisziplinlosigkeit. Ein solches Verhalten kann nicht mehr als «einigermassen\n\n3\nverständlich» eingestuft werden, wie das für die Annahme nur leichter\nFahrlässigkeit nötig wäre. Der Beschwerdeführer selber hat in seiner\nEinvernahme vom 2. Juni 1997 durch den Kp Kdt wörtlich erklärt: «Mir fällt\ndieser Vorfall schwer und ich kann auch nicht verstehen, wie mir dies passieren\nkonnte».\nDer Ausruf: «Wie konnte er (der Schädiger) nur so handeln» ist nach\neiner Faustregel Ausdruck grobfahrlässigen Verhaltens, während die\nFeststellung: «Er hätte schon (dies oder das machen/nicht machen) sollen»\nauf leichte Fahrlässigkeit hinweist. Mit seiner Stellungnahme bestätigte der\nBeschwerdeführer indirekt die vorgenommene Würdigung seines Verhaltens\nals grobfahrlässig.\nInsgesamt hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, es liege grobfahrlässiges\nHandeln vor. Da auch die übrigen Voraussetzungen zur Regressnahme\ngegeben sind, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich regresspflichtig zu\nerklären.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.69 - Auszug aus einem Entscheid des Präsidenten der Rekurskommission des\nEidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als\nEinzelrichter vom 12. Juni 1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 352\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}