{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-63-69--_1998-06-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004352.pdf?ID=150004352", "Checksum": "e8863905b45b3d06ad72a56d35df88aa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 12.06.1998 JAAC 63.69 \r\n\n JAAC 63.69\n\nAuszug aus einem Entscheid des Präsidenten\nder Rekurskommission des Eidgenössischen\nDepartements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz\nund Sport als Einzelrichter vom 12. Juni 1998\n\nArt. 139 LAAM. Action récursoire de la Confédération contre un\nmilitaire. Accident de tir.\nNégligence grave admise lors de la manipulation non maîtrisée d’un\nfusil d’assaut encore chargé d’un coup.\n\nArt. 139 MG Regressforderung des Bundes gegen einen Angehörigen der\nArmee. Schiessunfall.\nGrobfahrlässigkeit bejaht bei einer unkontrollierten Manipulation an\neinem noch mit einem Schuss geladenen Sturmgewehr.\n\nArt. 139 LM. Credito di regresso della Confederazione nei confronti di un\nmilitare. Incidente di tiro.\nAmmessa la negligenza grave in occasione di una manipolazione non\ncontrollata di un fucile d’assalto ancora caricato con un colpo.\n\n1\nZusammenfassung des Sachverhalts:\n\nAm 29. Mai 1997 führte die Füsilier Kompanie (Füs Kp) ... im\nKurzdistanz-Stand des Schiessplatzes S. ein Schiessen durch. Nach\nÜbungsabbruch verliess der Beschwerdeführer den Schiesstand und\nmanipulierte an seinem Sturmgewehr (Stgw), worauf sich ein Schuss\nlöste. Dieser ging in den Boden, ohne jemanden zu verletzen. Bei der\nSchussabgabe befand sich indessen Soldat R. in unmittelbarer Nähe des\nBeschwerdeführers. Als Folge der Schussabgabe durch den Beschwerdeführer\nerlitt R. ein Gehörtrauma und musste ärztlich behandelt werden. Hinzu\nkam eine längere Arbeitsunfähigkeit. Der Militärversicherung erwuchs\nein Schaden von insgesamt Fr. 10 924.70. Der Beschwerdeführer wurde zu\neiner Regresszahlung von Fr. 1000.- verpflichtet. Die Rekurskommission des\nEidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und\nSport (Rekurskommission VBS) weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n(...)\n3. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR\n510.10) haften die Angehörigen der Armee für den Schaden, den sie dem\nBund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht\nunmittelbar zufügen. Hat der Bund eine Entschädigung geleistet, so steht ihm\nder Rückgriff auf die Angehörigen der Armee zu, die den Schaden vorsätzlich\noder grobfahrlässig verursacht haben (Art. 138 MG).\n4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zufolge einer Fehlmanipulation\nungewollt einen Schuss abgegeben zu haben. In seiner ersten Eingabe\nbrachte er jedoch vor, der Geschädigte befasse sich auch im Privatleben\nmit Waffen und er schiesse in Combat-Centern. Er, der Beschwerdeführer,\nwage daher zu bezweifeln, dass das Gehörtrauma wirklich nur durch den\nvon ihm verursachten Schiessunfall verursacht worden sei. Damit stellt\nder Beschwerdeführer sinngemäss die Kausalität seines Verhaltens zum\neingetretenen Schaden zumindest teilweise in Frage.\nEs ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer an seinem Gewehr\neinen Schuss auslöste, als der Geschädigte sich in unmittelbarer Nähe befand.\nEs ist sodann unbestreitbar, dass ein solcher Schuss grundsätzlich geeignet ist,\nein Knalltrauma auszulösen. Es ist auch aktenkundig, dass der Geschädigte\nan Ort und Stelle seinen Vorgesetzten, Leutnant K., darauf aufmerksam\nmachte, dass er «Ohrenläuten» habe. Die Diagnose «Knalltrauma links»\nwurde gleichentags gestellt und die Behandlung anderntags eingeleitet.\nDer Gehörschaden ist anhand des Audiogramms klar festgestellt. Aus dem\nBericht der Militärversicherung vom 16. Juli 1997 geht hervor, dass der\nGeschädigte vor dem Wiederholungskurs (WK) 1997 nie Ohrenläuten hatte,\nkeine verminderte Hörschärfe aufwies und weder Mittelohrentzündungen\nnoch Trommelfellperforationen durchgemacht hatte. Hinsichtlich seiner\nFreizeitgestaltung wird angeführt, er sei dabei keinen Lärmeinwirkungen\nausgesetzt. Es bestehen insgesamt keinerlei Anhaltspunkte, dass der\nGeschädigte bereits vorher einen Gehörschaden aufwies. Die unbelegten\n\n"}