Dies gilt einmal für den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer noch in Ausbildung befand. Der Beschwerdeführer befand sich zwar noch in der Rekrutenschule, jedoch in deren zweiten Hälfte. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, wird auf die korrekte Sicherung eines Fahrzeuges bei der Ausbildung grosses Gewicht gelegt. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass ihm die Regel, dass eine Fahrzeugkombination wie die seine mit einem Keil gesichert werden muss, nicht bekannt war. Ebenso spielt keine Rolle, dass der Beschwerdeführer damals unter Zeitdruck stand.