Weiter spielt keine Rolle, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers, keinen Keil zu gebrauchen, weder unbewusst, noch in der Absicht erfolgte, Schaden zu bewirken. Denn grobe Fahrlässigkeit kann sowohl eine bewusste sein (der Täter ist sich des Risikos einer Schadenverursachung bewusst, nimmt aber an, dass sie nicht eintritt), wie eine unbewusste (der Täter ist sich des Risikos nicht bewusst, hätte es jedoch erkennen müssen; Brehm, Berner Kommentar, Art. 41, N. 197). 6.4. Aus der Berücksichtigung der besonderen Umstände des militärischen Einsatzes ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Dies gilt einmal für den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer noch in Ausbildung befand.