Denn er muss die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen selbst dann benutzen, wenn er deren Notwendigkeit im Einzelfall nicht durchschaut (BGHSt 17, 181 und Rüth/Berr/Berz, a.a.O., N. 8 zu § 14). Ebenso ist nicht von Belang, dass eine Situation häufig nicht zu Unfällen führt, sofern mehr Sorgfalt geboten gewesen wäre (Stark, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, N. 463). Weiter spielt keine Rolle, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers, keinen Keil zu gebrauchen, weder unbewusst, noch in der Absicht erfolgte, Schaden zu bewirken.