die Ladung ist erst noch nicht miteingerechnet. Wer als Führer einer so schweren Kombination selbst in leichteren Gefällen keinen Unterlegkeil verwendet, verstösst gegen ein elementares Vorsichtsgebot, dessen Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen aufdrängen würde. 6.3. Keine Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer subjektiv der Meinung war, die Sicherung sei ausreichend. Denn er muss die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen selbst dann benutzen, wenn er deren Notwendigkeit im Einzelfall nicht durchschaut (BGHSt 17, 181 und Rüth/Berr/Berz, a.a.