3 eines Keils verpflichtet sind, auch das Blockieren der Räder mittels Keils; die Pflicht zum Mitführen eines Unterlegkeiles gilt in Deutschland für schwere Motorwagen über 4000 kg und für Anhänger über 750 kg (§ 41 XIV StVZO). Die Fahrzeugkombination, die der Beschwerdeführer parkierte, hat nicht bloss das für das Mitführen eines Keils erforderliche Minimalgewicht, sondern überschreitet dieses beträchtlich. Das Zugfahrzeug ist nicht bloss 3,5 t, sondern 5,470 t schwer, der Anhänger nicht 0,75 t, sondern 1,5 t. Diese Zahlen umfassen lediglich das Leergewicht; die Ladung ist erst noch nicht miteingerechnet.