Je schwerer das Fahrzeug ist, desto umfassender die erforderlichen Sicherungsmassnahmen. Der Fahrzeugführer muss dabei alle an seinem Fahrzeug gegen eine mögliche Verkehrsgefahr vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen gebrauchen (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen der Bundesrepublik Deutschland [BGHSt] 17, 181 und Rüth/Berr/Berz, a.a.O., N. 8 zu § 14). Besteht eine Pflicht zum Mitführen eines Unterlegkeiles, muss dieser auch benützt werden (Jagusch/Hentschel, Kurzkommentar zum Strassenverkehrsrecht, 33. Aufl., München 1995). Der Beschwerdeführer wäre demnach verpflichtet gewesen, mindesten einen, wenn nicht sogar beide vorhandenen Unterlegkeile zu brauchen.