Demnach verlangt die einschlägige Gesetzgebung, von der in der Verordnung vom 17. August 1994 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV, SR 510.710) nicht abgewichen wird und die demnach vollumfänglich auch für militärische Fahrzeuge gilt, dass ein Fahrzeugführer, der eine Kombination wie die des Beschwerdeführers lenkt, zwei Unterlegkeile mitführt. Das Mass der Vorkehren, die notwendig sind, um das Fahrzeug ausreichend zu sichern, ergibt sich jeweils aus den Umständen (Rüth/Berr/Berz, Strassenverkehrsrecht, Berlin 1988, N. 8 zu § 14). Je schwerer das Fahrzeug ist, desto umfassender die erforderlichen Sicherungsmassnahmen.