Vielmehr sind schwerwiegende Verstösse gegen die Sorgfaltspflicht vorauszusetzen (Oftinger / Stark, Haftpflichtrecht, Bd. II/3, Zürich 1991, § 5 N. 108). Dies berücksichtigt, dass die Möglichkeit, dass als Folge eines bestimmten Verhaltens ein Schaden eintritt, verschieden gross sein kann. Je grösser diese Möglichkeit ist, umso grösser die Sorgfaltspflicht (Oftinger/Stark, a.a.O., § 5 N. 105), umso elementarer das Vorsichtsgebot, das verletzt wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Lastwagen, der führerlos rückwärts rollt, einen Schaden anrichtet, ist ausserordentlich gross.