22 Abs. 3 VRV sind bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern Unterlegkeile auch in leichteren Gefällen anzubringen. Die Rekurskommission stimmt jedoch mit den Parteien überein, dass nicht jede Nichtbeachtung einer Verkehrsregel und der dadurch entstandene Schaden automatisch als Beweis für Grobfahrlässigkeit gelten können. Richtigerweise darf nicht leichthin grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Vielmehr sind schwerwiegende Verstösse gegen die Sorgfaltspflicht vorauszusetzen (Oftinger / Stark, Haftpflichtrecht, Bd. II/3, Zürich 1991, § 5 N. 108).