2 Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, ob das Gelände am Unfallort ein starkes oder bloss leichtes Gefälle aufweist. Ersichtlich ist einzig, dass ein Gefälle gegeben ist, denn im Unfallprotokoll ist die Position 64 «Steigung/Gefälle» angekreuzt. Der Umstand, ob das Gefälle gross oder klein war, spielt jedoch, wie zu zeigen ist, im vorliegenden Fall keine Rolle. 6.2. Nach Art. 22 Abs. 3 VRV sind bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern Unterlegkeile auch in leichteren Gefällen anzubringen.