Demnach ist nicht von Belang, dass der Kompanie-Kommandant (Kp Kdt) auf ein Strafverfahren verzichtet hat. 6.1. Grobfahrlässig wäre das Verhalten des Beschwerdeführers sicher dann, wenn er die Fahrzeugkombination in steil abfallendem Gelände parkiert hätte, ohne einen Unterlegkeil zu verwenden, denn Abs. 3 von Art. 22 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) statuiert die Pflicht zur Verwendung eines Unterlegkeils in starken Gefällen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Wagens.