Dabei sind auch die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes - ungewöhnliche Risiken, Entscheidungs- und Zeitdruck usw. - zu berücksichtigen. Ein Abweichen vom zivilrechtlichen Begriff der Grobfahrlässigkeit ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch von der Sache her nicht erforderlich (BGE 111 Ib 197). Die Rekurskommission ist sodann gemäss ständiger Rechtsprechung auch nicht an ein strafrechtliches oder disziplinarisches Erkenntnis gebunden, ebenso nicht an einen Entscheid, womit ein solches Verfahren eingestellt oder gar nicht an die Hand genommen wird. Demnach ist nicht von Belang, dass der Kompanie-Kommandant (Kp Kdt) auf ein Strafverfahren verzichtet hat.