(...) 4.2. Der Beschwerdeführer will lediglich den gegen ihn erhobenen Vorwurf grobfahrlässigen Handelns nicht gelten lassen. 5. Grobfahrlässig im Sinne von Art. 138 und 139 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) handelt, wer elementarste Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde (BGE 111 Ib 197, BGE 119 II 448 E. 2a, 115 II 287 E. 2a, 111 Ib 197 E 3, 108 II 424 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Dabei sind auch die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes - ungewöhnliche Risiken, Entscheidungs- und Zeitdruck usw. - zu berücksichtigen.