{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-63-68--_1997-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004349.pdf?ID=150004349", "Checksum": "f052c9e259028594448c9c931e8daee1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 29.09.1997 JAAC 63.68 \r\n\n 3\neines Keils verpflichtet sind, auch das Blockieren der Räder mittels Keils; die\nPflicht zum Mitführen eines Unterlegkeiles gilt in Deutschland für schwere\nMotorwagen über 4000 kg und für Anhänger über 750 kg (§ 41 XIV StVZO).\nDie Fahrzeugkombination, die der Beschwerdeführer parkierte, hat nicht\nbloss das für das Mitführen eines Keils erforderliche Minimalgewicht,\nsondern überschreitet dieses beträchtlich. Das Zugfahrzeug ist nicht bloss\n3,5 t, sondern 5,470 t schwer, der Anhänger nicht 0,75 t, sondern 1,5 t. Diese\nZahlen umfassen lediglich das Leergewicht; die Ladung ist erst noch nicht\nmiteingerechnet. Wer als Führer einer so schweren Kombination selbst\nin leichteren Gefällen keinen Unterlegkeil verwendet, verstösst gegen ein\nelementares Vorsichtsgebot, dessen Beachtung sich jedem verständigen\nMenschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen\naufdrängen würde.\n6.3. Keine Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer subjektiv der Meinung\nwar, die Sicherung sei ausreichend. Denn er muss die vorgesehenen\nSicherheitseinrichtungen selbst dann benutzen, wenn er deren Notwendigkeit\nim Einzelfall nicht durchschaut (BGHSt 17, 181 und Rüth/Berr/Berz, a.a.O.,\nN. 8 zu § 14). Ebenso ist nicht von Belang, dass eine Situation häufig nicht\nzu Unfällen führt, sofern mehr Sorgfalt geboten gewesen wäre (Stark,\nAusservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, N. 463).\nWeiter spielt keine Rolle, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers,\nkeinen Keil zu gebrauchen, weder unbewusst, noch in der Absicht erfolgte,\nSchaden zu bewirken. Denn grobe Fahrlässigkeit kann sowohl eine bewusste\nsein (der Täter ist sich des Risikos einer Schadenverursachung bewusst, nimmt\naber an, dass sie nicht eintritt), wie eine unbewusste (der Täter ist sich des\nRisikos nicht bewusst, hätte es jedoch erkennen müssen; Brehm, Berner\nKommentar, Art. 41, N. 197).\n6.4. Aus der Berücksichtigung der besonderen Umstände des militärischen\nEinsatzes ergibt sich keine abweichende Beurteilung.\nDies gilt einmal für den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer noch in\nAusbildung befand. Der Beschwerdeführer befand sich zwar noch in der\nRekrutenschule, jedoch in deren zweiten Hälfte. Wie die Beschwerdegegnerin\nrichtig ausführt, wird auf die korrekte Sicherung eines Fahrzeuges bei der\nAusbildung grosses Gewicht gelegt. Der Beschwerdeführer bestreitet denn\nauch nicht, dass ihm die Regel, dass eine Fahrzeugkombination wie die seine\nmit einem Keil gesichert werden muss, nicht bekannt war.\nEbenso spielt keine Rolle, dass der Beschwerdeführer damals unter Zeitdruck\nstand. Denn zum einen führt der Beschwerdeführer nicht aus, worin der\nZeitdruck bestand - ein gewisser Zeitdruck besteht für alle Arbeiten -. Zum\nanderen müssen so wichtige Handgriffe wie das korrekte Sichern eines\nAnhängerzuges auch unter Zeitdruck richtig ausgeführt werden.\nNicht von Belang ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer nur 5 - 10\nMeter vom Fahrzeug entfernt befand. Denn der Beschwerdeführer hatte\ndas Fahrzeug im Sinne von Art. 22 VRV verlassen, indem er den Motor abstellte\nund aus der Führerkabine ausstieg. Er hatte es nicht mehr unter Kontrolle.\nDies wird eindrücklich dadurch belegt, dass er die Kombination auch dadurch\nnicht mehr stoppen konnte, dass er einen Keil unter ein Rad warf.\n\n4\nWeiter kann sich der Beschwerdeführer auch nicht damit entlasten, es habe\nihm generell die Erfahrung als Lastwagenchauffeur gefehlt, denn er hat eine\nso grundlegende Regel verletzt, zu deren Kenntnis es keiner besonderen\nErfahrung als Lastwagenchauffeur bedarf.\n6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer\ngrobfahrlässig gehandelt hat.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.68 - Auszug aus einem Entscheid des Präsidenten der Rekurskommission des\nEidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als\nEinzelrichter vom 29. September 1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 349\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}