{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-63-68--_1997-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004349.pdf?ID=150004349", "Checksum": "f052c9e259028594448c9c931e8daee1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 29.09.1997 JAAC 63.68 \r\n\n 2\nAus den Akten ergibt sich jedoch nicht, ob das Gelände am Unfallort\nein starkes oder bloss leichtes Gefälle aufweist. Ersichtlich ist einzig,\ndass ein Gefälle gegeben ist, denn im Unfallprotokoll ist die Position 64\n«Steigung/Gefälle» angekreuzt. Der Umstand, ob das Gefälle gross oder klein\nwar, spielt jedoch, wie zu zeigen ist, im vorliegenden Fall keine Rolle.\n6.2. Nach Art. 22 Abs. 3 VRV sind bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen\nund losgelösten Anhängern Unterlegkeile auch in leichteren Gefällen\nanzubringen. Die Rekurskommission stimmt jedoch mit den Parteien\nüberein, dass nicht jede Nichtbeachtung einer Verkehrsregel und der dadurch\nentstandene Schaden automatisch als Beweis für Grobfahrlässigkeit gelten\nkönnen. Richtigerweise darf nicht leichthin grobe Fahrlässigkeit angenommen\nwerden. Vielmehr sind schwerwiegende Verstösse gegen die Sorgfaltspflicht\nvorauszusetzen (Oftinger / Stark, Haftpflichtrecht, Bd. II/3, Zürich 1991,\n§ 5 N. 108). Dies berücksichtigt, dass die Möglichkeit, dass als Folge eines\nbestimmten Verhaltens ein Schaden eintritt, verschieden gross sein kann. Je\ngrösser diese Möglichkeit ist, umso grösser die Sorgfaltspflicht (Oftinger/Stark,\na.a.O., § 5 N. 105), umso elementarer das Vorsichtsgebot, das verletzt wird.\nDie Wahrscheinlichkeit, dass ein Lastwagen, der führerlos rückwärts rollt,\neinen Schaden anrichtet, ist ausserordentlich gross. Der Beschwerdeführer\nhat nicht irgendeinen Lastwagen oder irgendeinen Anhänger, sondern eine\nschwere Fahrzeugkombination nicht ausreichend gesichert. Das Zugfahrzeug\nhat ein Leergewicht von mindestens 5,470 t, der Anhänger ein solches\nvon 1,5 t. Nach Art. 195 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die\ntechnischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) muss\nbei einem Anhänger mit einem Gewicht von mehr als 750 kg ein wirksamer\nUnterlegkeil mitgeführt werden. Für Lastwagen besteht ebenfalls eine solche\nPflicht bei schweren Motorwagen (Art. 114 VTS), d. h. Lastwagen mit einem\nGesamtgewicht von über 3500 kg (Art. 10 Abs. 2 VTS). Demnach verlangt\ndie einschlägige Gesetzgebung, von der in der Verordnung vom 17. August\n1994 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV, SR 510.710) nicht\nabgewichen wird und die demnach vollumfänglich auch für militärische\nFahrzeuge gilt, dass ein Fahrzeugführer, der eine Kombination wie die des\nBeschwerdeführers lenkt, zwei Unterlegkeile mitführt.\nDas Mass der Vorkehren, die notwendig sind, um das Fahrzeug ausreichend\nzu sichern, ergibt sich jeweils aus den Umständen (Rüth/Berr/Berz,\nStrassenverkehrsrecht, Berlin 1988, N. 8 zu § 14). Je schwerer das Fahrzeug\nist, desto umfassender die erforderlichen Sicherungsmassnahmen. Der\nFahrzeugführer muss dabei alle an seinem Fahrzeug gegen eine mögliche\nVerkehrsgefahr vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen gebrauchen\n(Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen der Bundesrepublik\nDeutschland [BGHSt] 17, 181 und Rüth/Berr/Berz, a.a.O., N. 8 zu § 14). Besteht\neine Pflicht zum Mitführen eines Unterlegkeiles, muss dieser auch benützt\nwerden (Jagusch/Hentschel, Kurzkommentar zum Strassenverkehrsrecht,\n33. Aufl., München 1995). Der Beschwerdeführer wäre demnach verpflichtet\ngewesen, mindesten einen, wenn nicht sogar beide vorhandenen Unterlegkeile\nzu brauchen. Selbst Janiszewski (Strassenverkehrsordnung, 12. Aufl.,\nMünchen 1990, N. 8 zu § 14 Strassenverkehrsordnung der BRD [StVO]), der\ndas Einlegen eines kleinen Ganges neben dem Anziehen der Handbremse\ngrundsätzlich als genügend erachtet, verlangt für Fahrzeuge, die nach § 41\nXIV der Strassenverkehrszulassungsordnung der BRD (StVZO) zum Mitführen\n\n"}