Sodann kann sich die Rekurrentin nicht auf eine längere strafrechtliche Verjährung berufen und im Verhalten der Rekursgegnerin ist schliesslich auch keine Verletzung von Verwaltungsrechtsgrundsätzen zu sehen. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs - zufolge eingetretener Verjährung der Forderung - abzuweisen ist. Eine summenmässige Prüfung des Anspruchs erübrigt sich ebenso wie Ausführungen zu den geforderten Verzugszinsen. [48] AS 1968 73. Vgl. Fussnote 1, S. 831.