Schliesslich war dennoch sie es, welche die Rekurrentin hinsichtlich der erwähnten Vereinbarung orientierte und ihr ungeachtet ihrer Passivität grundsätzlich analoge Behandlung offerierte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekursgegnerin kein Verstoss gegen Grundprinzipien des Verwaltungsrechts vorgeworfen werden kann. 6. Weder das Vorbringen der Rekurrentin, dass es nicht möglich sei, dass ein Regressanspruch vor dem ihm zugrundeliegenden Direktanspruch verjähren könne, noch ihre Berufung auf eine Subrogation in die Stellung des Geschädigten aufgrund von Art.