51 Abs. 2 OR, bestreitet sie doch den Eingang des erwähnten Schreibens nicht - über anderweitige Vorstösse zu unterrichten. Ihr Untätigbleiben bis zum Zeitpunkt, wo sie von der Vereinbarung bezüglich Verteilschlüssel Kenntnis erhielt, darf nicht der Rekursgegnerin angelastet werden. In deren Verhalten ist daher auch kein Verstoss gegen das Gebot der Loyalität zu sehen. Schliesslich war dennoch sie es, welche die Rekurrentin hinsichtlich der erwähnten Vereinbarung orientierte und ihr ungeachtet ihrer Passivität grundsätzlich analoge Behandlung offerierte.