Gerade das Unterlassen weiterer Vorstösse in dieser Richtung unterscheidet nun jedoch das Verhalten der Rekurrentin wesentlich von demjenigen der anderen beteiligten Versicherer. Anderseits kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben keine Verpflichtung der Rekursgegnerin abgeleitet werden, die Rekurrentin - als eine im Haftpflichtbereich erfahrene Partei, von der sie annehmen durfte, sie akzeptiere den Hinweis auf die Regelung von Art. 51 Abs. 2 OR, bestreitet sie doch den Eingang des erwähnten Schreibens nicht - über anderweitige Vorstösse zu unterrichten.