Zwar vertraute auch sie nicht einfach auf die Korrektheit der Antwort der Rekursgegnerin, für einen Regress bleibe kein Raum, wie sie dies nun darzustellen versucht, führt sie doch an, der Rekursgegnerin mit Schreiben vom 6. September 1988 mitgeteilt zu haben, sie könne sich der gegnerischen Beurteilung der Regressfrage nicht vorbehaltlos anschliessen, «insbesondere erscheine (die) Berufung auf Art. 51 Abs. 2 OR doch recht diskutabel». Gerade das Unterlassen weiterer Vorstösse in dieser Richtung unterscheidet nun jedoch das Verhalten der Rekurrentin wesentlich von demjenigen der anderen beteiligten Versicherer.